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Wenn im November die Tage kürzer werden und der erste Frost angekündigt ist, stellen sich auf laufenden Baustellen drei Fragen zugleich: Wer schützt die fertigen Leistungen, und wer bezahlt das? Was gilt, wenn Schnee und Kälte den Ablauf ausbremsen? Und was brauchen die Beschäftigten an Licht, Wärme und Pausenraum? Wer eine Baustelle winterfest machen will, muss Vertrag, Bauteil und Arbeitsschutz zusammen denken. Dieser Ratgeber ordnet die Pflichten nach dem Wortlaut von VOB/B, Arbeitsstättenverordnung und ASR ein und zeigt, wie Sie Abdecken, Abkleben und Abdichten organisieren.

Kurz & knapp

Nach § 4 Abs. 5 VOB/B schützt der Auftragnehmer seine Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl; bis dahin trägt er grundsätzlich auch die Gefahr. Schutz vor Winterschäden und Grundwasser sowie Schnee- und Eisbeseitigung schuldet er auf Verlangen des Auftraggebers oder, wenn der Vertrag sie schon vorsieht, ohnehin; nur im ersten Fall richtet sich die Vergütung nach § 2 Abs. 6. Übliche Winterwitterung gilt nach § 6 Abs. 2 nicht als Behinderung. Für die Beschäftigten verlangen Arbeitsstättenverordnung und ASR ausreichende Beleuchtung, einen beheizbaren Pausenraum und die Möglichkeit, nasse Kleidung zu trocknen.

1. Was „winterfest“ auf der Baustelle bedeutet

Im Baustellenalltag heißt „winterfest“ oft nur: Planen drauf, Fenster zu, Heizer an. Tatsächlich laufen im Spätherbst drei Fragen nebeneinander, die unterschiedlichen Regelwerken folgen. Der Vertrag entscheidet, wer fertige Leistungen schützt, wer Schnee räumt, wer die Kosten trägt und ob Kälte die Ausführungsfrist verlängert; bei VOB-Verträgen stehen die Antworten vor allem in § 4 Abs. 5, § 6 und § 12 VOB/B. Das Bauteil reagiert auf Frost, Nässe und Wind. Für die Menschen gelten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und die Hinweise der BG BAU.

Wie sich Material bei Kälte verhält, behandeln eigene Beiträge: Estrich und Mörtel bei Kälte, Dichtstoff bei Kälte verarbeiten und Bauchemie richtig lagern.

Vertrag prüfen

Leistungsverzeichnis auf Winterschutz, Schneeräumen und Heizen durchsehen, Nebenleistungen abgrenzen.

Leistung schützen

Bauteile abdecken, Öffnungen schließen, Anschlüsse provisorisch abdichten, Material sichern.

Arbeitsstätte einrichten

Licht für kurze Tage, sichere Wege bei Glätte, beheizbarer Pausenraum, Trockenmöglichkeit.

Beschäftigte schützen

Gefährdungsbeurteilung um Kälte und Nässe ergänzen, Schutzausrüstung bereitstellen.

2. VOB/B § 4 Abs. 5: Schutzpflicht bis zur Abnahme

Ausgangspunkt ist Satz 1 von § 4 Abs. 5 VOB/B: Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Diese Pflicht hängt nicht von einem Verlangen ab. Im Winter wird sie spürbarer, weil mehr Gewerke gleichzeitig im Gebäude arbeiten und Schnee, Schmutz und Tauwasser auf frische Oberflächen getragen werden.

Die winterspezifischen Leistungen stehen in den folgenden Sätzen:

„Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 6.“ – VOB/B, § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3

Schutz vor Winterschäden und Grundwasser sowie Schnee- und Eisbeseitigung schuldet der Auftragnehmer also auf Verlangen des Auftraggebers oder, wenn der Vertrag sie schon vorsieht, ohnehin. Nur im ersten Fall richtet sich die Vergütung nach § 2 Abs. 6. Eine Form ist dafür nicht vorgeschrieben, schriftlich lässt sich das Verlangen aber belegen. Der erste Blick gehört deshalb dem Leistungsverzeichnis.

Ergänzend hilft die VOB/C. Nach der Zusammenfassung im Baunormenlexikon sind Nebenleistungen im Preis der Hauptleistung enthalten, Besondere Leistungen gehören dagegen nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt sind. Welche Schutzmaßnahmen gegen Niederschlag, Frost und Schnee im Preis stecken und welche gesondert zu beauftragen sind, steht in Abschnitt 4 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen: in der ATV DIN 18299 für Bauarbeiten jeder Art und ergänzend in der ATV des eigenen Gewerks, die dort ihre spezifischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen auflistet. Maßgeblich ist die Ausgabe, die der Vertrag einbezieht. Wer den Wortlaut vor dem Winter nachliest und strittige Punkte in der Leistungsbeschreibung klärt, vermeidet die typische Diskussion, ob das Abdecken eines frischen Belags oder das Weiterarbeiten bei Frost schon bezahlt ist.

Für die Baustelle als Ganzes hat nach § 4 Abs. 1 VOB/B der Auftraggeber für die allgemeine Ordnung zu sorgen und das Zusammenwirken der Unternehmer zu regeln. Wer gemeinsame Zufahrten und Wege räumt und streut, sollte deshalb vor dem ersten Schnee feststehen.

3. Winterschutz auf Verlangen: Nachtrag rechtzeitig ankündigen

Verlangt der Auftraggeber Winterschutz, der nicht im Vertrag steht, greift § 2 Abs. 6 VOB/B: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf besondere Vergütung, muss ihn aber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Wer bei Frostwarnung spontan Planen spannt und erst mit der Schlussrechnung abrechnet, riskiert Streit über genau diese Ankündigung. Bewährt hat sich ein kurzer schriftlicher Ablauf: Verlangen mit Datum und Umfang festhalten, Mehrvergütung ankündigen, Maßnahme abrechenbar beschreiben, Zustand mit Fotos und im Bautagebuch dokumentieren.

MaßnahmeGrundlageVergütung und Hinweis
Eigene Leistung vor Beschädigung und Diebstahl schützen§ 4 Abs. 5 Satz 1 VOB/Bbis zur Abnahme geschuldet, ohne Verlangen; Umfang und Vergütung besonderer Schutzmaßnahmen nach Gewerke-ATV, Abschnitt 4
Nebenleistungen nach VOB/CATV DIN 18299 und Gewerke-ATV, Abschnitt 4im Preis der Hauptleistung enthalten
Schutz vor Winterschäden und Grundwasser§ 4 Abs. 5 Satz 2 VOB/Bauf Verlangen oder laut Vertrag; Vergütung nach § 2 Abs. 6, wenn nicht schon vertraglich geschuldet
Schnee und Eis beseitigen§ 4 Abs. 5 Satz 2 VOB/Bauf Verlangen oder laut Vertrag; wenn nicht schon vertraglich geschuldet, Vergütung vor Beginn ankündigen
Besondere Leistungen nach VOB/C, etwa zusätzlicher WitterungsschutzATV DIN 18299 und Gewerke-ATV, Abschnitt 4nur Vertragsbestandteil, wenn in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt
Arbeitsschutz der eigenen Beschäftigten§ 4 Abs. 2 VOB/B, ArbStättV, ASRSache des Auftragnehmers als Arbeitgeber

Eng damit verbunden ist die Abnahme. Bis dahin trägt der Unternehmer nach § 644 Abs. 1 BGB die Gefahr für sein Werk; mit der Abnahme geht sie nach § 12 Abs. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt. Wer mit dem Schutz der eigenen Leistung auf ein Verlangen wartet, trägt einen Frostschaden daran deshalb in der Regel selbst. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, hat der Auftraggeber sie nach § 12 Abs. 1 binnen 12 Werktagen durchzuführen, sofern keine andere Frist vereinbart ist; in sich abgeschlossene Teile sind auf Verlangen besonders abzunehmen. Wer vor dem Winter fertig wird, verlangt die Abnahme deshalb besser aktiv, statt die Schutzpflicht über Monate weiterzutragen. Für Schäden durch höhere Gewalt oder objektiv unabwendbare Umstände vor der Abnahme verweist § 7 auf die Ansprüche nach § 6 Abs. 5. Ob Frost oder Schnee ein solcher Umstand ist, hängt vom Einzelfall ab; Witterung, mit der bei Angebotsabgabe zu rechnen war, gilt schon nach § 6 Abs. 2 nicht als Behinderung.

Bedenken vor Beginn anmelden

Hält der Auftragnehmer eine angeordnete Ausführung bei Frost für bedenklich, etwa Estrich oder Putz ohne Schutz, muss er seine Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B unverzüglich schriftlich mitteilen, möglichst vor Beginn der Arbeiten.

4. Frost, Schnee, Dauerregen: wann Witterung eine Behinderung ist

Ob Kälte die Ausführungsfrist verlängert, regelt § 6 VOB/B. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nach § 6 Abs. 2 nicht als Behinderung. Wer für Dezember angeboten hat, muss Frosttage und kurze Tage einplanen. Anders kann es bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder bei höherer Gewalt und anderen unabwendbaren Umständen liegen; dann werden Ausführungsfristen verlängert. Halten Sie Temperaturen, Niederschlag und Ausfälle deshalb täglich im Bautagebuch fest.

Unabhängig vom Grund verlangt § 6 Abs. 1, eine Behinderung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen; ohne Anzeige zählt sie nur, wenn Tatsache und Wirkung offenkundig waren. Nach § 6 Abs. 3 hat der Auftragnehmer alles billigerweise Zumutbare zu tun, um weiterzuarbeiten, und nach Wegfall der Behinderung unverzüglich wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

Für den Winter besonders relevant ist § 6 Abs. 4: Die Fristverlängerung wird nach der Dauer der Behinderung berechnet, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Hat etwa eine verspätete Freigabe des Auftraggebers Arbeiten vom Herbst in den Winter geschoben, lässt sich dieser Effekt berücksichtigen. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, kann nach § 6 Abs. 7 jeder Teil den Vertrag schriftlich kündigen.

Was in eine Behinderungsanzeige gehört

Datum, betroffene Leistung und Bauabschnitt, konkrete Ursache mit Wetterdaten oder Fotos, voraussichtliche Auswirkung auf den Ablauf und die Maßnahmen, mit denen Sie weiterarbeiten. Die Anzeige geht schriftlich an den Auftraggeber selbst.

5. Baustelle winterfest machen: Leistungen abdecken, abkleben, abdichten

Der praktische Teil beginnt mit einem Rundgang: Welche Leistungen sind fertig oder halbfertig, welche Öffnungen sind offen, wo kann Wasser eindringen, wo laufen andere Gewerke über frische Flächen? Daraus entsteht eine Liste mit Bauteil, Risiko, Maßnahme und verantwortlicher Person.

Öffnungen schließen und Wasser fernhalten

Fenster- und Türöffnungen ohne Element werden provisorisch geschlossen und die Folien so befestigt, dass Wind sie nicht losreißt. Durchdringungen, Dachränder und Anschlüsse, die erst im Frühjahr fertig werden, lassen sich mit selbstklebenden Butyl- oder Bitumenbändern vorläufig schließen; wie Sie Anschlüsse am Dach prüfen, zeigt der Beitrag Flachdach vor dem Winter prüfen, passende Bänder finden Sie unter Bänder und Schnüre. Aus der Praxis: Eine Folie, die dicht auf ein noch feuchtes Bauteil gelegt wird, staut Feuchte darunter. Auf frischem Mauerwerk oder Putz sollte die Abdeckung Niederschlag ableiten und trotzdem Luft an die Oberfläche lassen. Selbstklebende Bänder haften auf kalten, feuchten oder bereiften Untergründen schlechter; die zulässige Verarbeitungstemperatur steht im technischen Merkblatt.

Oberflächen abdecken und Kanten abkleben

Fertige Böden, Treppen und Fensterbänke werden mit rutschhemmendem, saugfähigem Vlies geschützt, das Schmutz und Tauwasser aufnimmt. Bahnen überlappen und werden an den Stößen verklebt, damit keine Stolperkanten entstehen. Für Flächen im Freien eignen sich Abdeckplanen, die beschwert oder verzurrt werden, für Glas und Rahmen Oberflächenschutzfolie. Beim Abkleben entscheidet die Standzeit: Für längere Zeit im Außenbereich sind UV-beständige Bänder gedacht, auf rauen, mineralischen Untergründen kräftig haftende Gewebe- oder Betonklebebänder. Welches Band passt, beschreibt der Ratgeber Klebebänder richtig wählen; eine Auswahl führt die Kategorie Klebebänder.

Für Böden und Treppen im Ausbau ist ein rutschgehemmtes, saugstarkes Vlies eine gute Basis, weitere Qualitäten finden Sie unter Abdeckvlies:

  • Öffnungen geschlossen, Folien windfest, Anschlüsse provisorisch abgedichtet.
  • Flächen abgedeckt, Stöße verklebt, keine Stolperkanten.
  • Glas und Rahmen geschützt mit Folie passender Standzeit.
  • Material frostfrei und gesichert gelagert.
  • Kontrolle nach Sturm und Schneefall einer Person zugewiesen.

6. Licht und Verkehrswege: was ASR A3.4 und ASR A1.8 verlangen

Die ASR konkretisieren die ArbStättV. Die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ beschreibt ihre Wirkung so: Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind; wer eine andere Lösung wählt, muss mindestens die gleiche Sicherheit erreichen.

Für Baustellen nennt die ASR A3.4 eigene Mindestwerte. Im Ausbau, wenn Fugen gezogen, Anschlüsse geklebt oder Oberflächen beschichtet werden, reicht eine einzelne Leuchte am Gerüst deshalb in der Regel nicht aus.

Bereich auf der BaustelleMindestwert nach ASR A3.4Typische Tätigkeiten
Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege20 lxZugänge, Wege, Treppen
Grobe Tätigkeiten50 lxErdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport
Normale Tätigkeiten100 lxSchalung, Mauerwerk, Installation
Feine Tätigkeiten200 lxanspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nach ASR A3.4 auf Baustellen erforderlich, wenn das Tageslicht während der Arbeitszeit einen Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht erreicht, ausdrücklich auch jahreszeitlich bedingt. Die BG BAU nennt für den Winter: Verkehrswege mit mindestens 20 lx ausleuchten, verschmutzte oder schneebedeckte Lampen säubern, Sicherheitsbeleuchtung einschalten, wenn morgens und abends kein Tageslicht zur Verfügung steht.

Für die Wege gilt die ASR A1.8 „Verkehrswege“: Im Freien liegende Treppen, Laderampen und Gebäudeeingänge müssen unter Berücksichtigung der Witterung sicher benutzbar sein, mögliche Schutzmaßnahmen sind Überdachung, Windschutz oder Winterdienst. Die BG BAU ergänzt: Glätte und rutschige Bauteiloberflächen erhöhen die Absturzgefahr, deshalb ist vor Arbeitsbeginn der Schnee zu entfernen. Nicht durchsturzsichere Bauteile wie Lichtbänder sind schon unter einer dünnen Schneedecke nicht mehr zu erkennen.

7. Pausenraum, Wärmen, Trocknen: Sozialräume im Winter

Nach Anhang 5.2 der ArbStättV müssen sich Beschäftigte auf Baustellen gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können und über Einrichtungen für ihre Mahlzeiten verfügen. Zudem müssen sie Arbeits- und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit lüften und trocknen können.

Konkret wird die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“: Für Beschäftigte auf Baustellen ist ein Pausenraum oder Pausenbereich vorzusehen, auch in Baustellenwagen, Containern oder vorhandenen Gebäuden. Nicht erforderlich ist er, wenn bis zu vier Beschäftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind und sie sich an einer gleichwertigen Stelle geschützt waschen, wärmen, umkleiden und essen können. Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen.

Für die Temperatur verweist die ASR A4.2 auf die ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Deren allgemeine Regel, die außerhalb von Baustellen gilt, verlangt in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen während der Nutzungsdauer mindestens +21 °C. Für Baustellen weicht Abschnitt 5 davon ab: Im Pausenraum genügt eine Lufttemperatur von +18 °C, wenn sichergestellt ist, dass während der Nutzung +21 °C erreicht werden können.

Zur Ausstattung im Winter nennt die BG BAU einen ausreichend beleuchteten, bis mindestens 21 °C beheizbaren Pausenraum, etwa Bauwagen oder Container, mit Tisch und Sitzplätzen mit Rückenlehne, dazu einen Trockenschrank für feuchte Arbeits- und Schutzkleidung und abschließbare Spinde. Auf kleinen Baustellen mit maximal 10 Personen reicht danach eine mobile, anschlussfreie Toilettenkabine, möglichst beheizbar und mit Handwaschgelegenheit.

Container vor dem Frost prüfen

Erreicht der Raum während der Nutzung die geforderte Temperatur? Lassen sich nasse Jacken und Handschuhe bis zum nächsten Morgen trocknen? Sind Toilettenkabine und Wasserleitungen gegen Einfrieren geschützt?

8. Kälte und Nässe: Gefährdungsbeurteilung und Schutzausrüstung

Arbeitsplätze im Freien sind nach Anhang 5.1 der ArbStättV so einzurichten, dass Beschäftigte sie bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreichen, benutzen und verlassen können, entweder durch Witterungsschutz oder durch geeignete persönliche Schutzausrüstung.

Wie Niederschlag in der Gefährdungsbeurteilung bewertet wird, beschreibt die ASR A5.1 für Arbeitsplätze im Freien. Sie arbeitet mit 3 Intensitätsstufen (A, B und C), zur Orientierung dürfen die Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden. In Stufe B soll durchnässte Kleidung gewechselt und in Pausen getrocknet werden können. Stufe C entspricht der DWD-Warnstufe 3 bis 4; lassen sich die Gefährdungen dann nicht technisch oder organisatorisch reduzieren, sind Tätigkeiten im Freien einzustellen. Die ASR weist darauf hin, dass Durchfeuchtung die Wärmeisolation der Kleidung bei Kälte verringert, und empfiehlt im Geltungsbereich der Baustellenverordnung, ihre Anforderungen schon in der Planungsphase zu berücksichtigen.

Die BG BAU beschreibt die Folgen: Unterkühlung kann zu Erkältungen und chronischen Krankheiten der Atemwege und Gelenke führen, auch Erfrierungen sind möglich. Nasse Bekleidung sollte gewechselt werden, regelmäßige Pausen in warmer Umgebung und heiße Getränke schützen zusätzlich. Für die Ausrüstung nennt sie Schuhe der Klasse S3 mit stark profilierter, rutschhemmender Sohle, eine Nummer größer getragen, wasser- und winddichte Wetterschutzkleidung und Winterschutzhandschuhe. Eine Auswahl führt die Kategorie Arbeitsschutz.

Vertraglich ist die Rolle klar: Nach § 4 Abs. 2 VOB/B ist der Auftragnehmer für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Für das Kleben von Bändern und Befestigen von Folien bei Kälte eignen sich Montagehandschuhe für den Winter; Details zu Ausführung und Schutzklasse nennt die Produktbeschreibung:

9. Schritt für Schritt: die Baustelle vor dem ersten Frost vorbereiten

Am wirkungsvollsten ist ein fester Termin, an dem Bauleitung, Auftraggeber und Gewerke die Winterfrage gemeinsam durchgehen:

Schritt 1
Vertrag lesen: Winterbau, Schneeräumen und Heizen im Leistungsverzeichnis prüfen.
Schritt 2
Verlangen klären: Winterschutz schriftlich festhalten, Mehrvergütung vor Beginn ankündigen.
Schritt 3
Abnahmen ansetzen: für fertige und in sich abgeschlossene Teile verlangen.
Schritt 4
Leistungen schützen: abdecken, Öffnungen schließen, Anschlüsse provisorisch abdichten.
Schritt 5
Arbeitsstätte einrichten: Beleuchtung, Winterdienst, beheizbarer Pausenraum, Trockenmöglichkeit.
Schritt 6
Dokumentieren: Wetter und Ausfälle festhalten, Behinderungen schriftlich anzeigen, Ende der Behinderung melden, Unterweisung anpassen.
  • Abdeckungen nach Wind und Schneefall kontrolliert
  • Wege und Gerüstbeläge vor Arbeitsbeginn von Schnee und Eis befreit
  • Leuchten sauber, Wege und Arbeitsplätze ausgeleuchtet
  • Pausenraum beheizt, nasse Kleidung kann trocknen
  • Schutzausrüstung in passenden Größen ausgegeben
Die Kurzformel für den Bauwinter

Vertrag vor dem Frost lesen, zusätzlichen Winterschutz auf Verlangen schriftlich festhalten und die Vergütung vorab ankündigen, die eigene Leistung bis zur Abnahme trotzdem selbst sichern, Abnahmen aktiv verlangen, Licht, Wege und Pausenraum nach ASR einrichten, Behinderungen unverzüglich schriftlich anzeigen.

Winterschutz
Abdecken, Abkleben und Schutzausrüstung für den Bauwinter
Klebebänder für Beton und Außenbereich, Dicht- und Gewebebänder, Oberflächenschutzfolie sowie S3-Arbeitsschuh und Schutzbrille.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die VOB/B gilt und welche Leistungen geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Maßgeblich sind ArbStättV, ASR und die Vorschriften der Unfallversicherungsträger in der jeweils gültigen Fassung sowie die technischen Merkblätter der Produkte.

10. Häufige Fragen zur winterfesten Baustelle

Muss ich meine Leistung im Winter von mir aus abdecken?

Den Schutz vor Beschädigung und Diebstahl schulden Sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VOB/B bis zur Abnahme ohne Aufforderung. Schutz vor Winterschäden und Schnee- und Eisbeseitigung sind in der Regel nur auf Verlangen geschuldet, sofern der Vertrag sie nicht enthält. Bis zur Abnahme tragen Sie zudem grundsätzlich die Gefahr für Ihre Leistung.

Wer bezahlt das Schneeräumen auf der Baustelle?

Verlangt der Auftraggeber es und steht es nicht im Vertrag, richtet sich die Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Wichtig ist typischerweise, den Anspruch vor der Ausführung anzukündigen.

Verlängert Frost die Ausführungsfrist?

Witterung, mit der bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, gilt nach § 6 Abs. 2 VOB/B nicht als Behinderung. Bei unabwendbaren Ereignissen kann es anders liegen; eine Behinderung gehört unverzüglich schriftlich angezeigt.

Wie warm muss der Pausenraum auf der Baustelle sein?

Auf Baustellen genügen nach ASR A3.5 Abschnitt 5 im Pausenraum +18 °C, wenn sichergestellt ist, dass während der Nutzung +21 °C erreicht werden können. Die allgemeine Regel außerhalb von Baustellen verlangt während der Nutzung mindestens +21 °C.

Brauche ich auf einer kleinen Baustelle einen Pausenraum?

Nach ASR A4.2 nicht, wenn bis zu vier Beschäftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind und eine gleichwertige Stelle zum Waschen, Wärmen, Umkleiden und Essen besteht.

Welche Angaben brauche ich für ein Angebot über Winterschutzmaterial?

Hilfreich sind Flächen in Quadratmetern, Zahl und Größe der Öffnungen, erwartete Standzeit, Untergründe für Klebebänder sowie Zahl und Größen der Beschäftigten.

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